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Ausnahmen gelten u. a. für gesetzlich vorgeschriebene Bekleidung (z. B. Motorradhelme), zum Schutz der Anonymität (bei Einsätzen von Sicherheitskräften), bei bestimmten Veranstaltungen kulturellen und traditionellen Charakters (z.B. Karneval, Theater) und beim Sport (z.B. Gesichtsschutz).
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Das Gesetz stellt auch den auf eine Person ausgeübten Zwang zur Verschleierung unter Strafe. Damit kann gegen Personen vorgegangen werden, die durch „Drohung, Gewalt oder Zwang, Macht- oder Autoritätsmissbrauch“ eine Person „aufgrund ihres Geschlechts dazu zwingen, ihr Gesicht zu verschleiern“.
Das Verbot wird nach einem Urteil des Verfassungsrates nicht in öffentlich zugänglichen Kultstätten angewandt, um die Religionsfreiheit nicht „übermäßig zu beeinträchtigen“.
Strafen
Der Verstoß gegen das Gesetz zieht eine Verwarnung von bis zu 150 € nach sich. Zudem kann die Teilnahme an einem Kurs für Staatsbürgerschaft verordnet werden.
Der auf eine Person ausgeübte Zwang zur Verschleierung wird bestraft mit einem Jahr Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 30.000 €. Bei Minderjährigen Opfern erfolgt eine Verdoppelung der Strafe.
Burkini
Das Tragen eines Burkinis zum Schwimmen ist nicht Bestandteil dieses Gesetzes. Die Regierung sieht hier keinen gesetzlichen Handlungsbedarf.